Steuersparen mit Kiwanis durch Spendenbegünstigung

Wichtige Information über die Spendenbegünstigung

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 wurde dem Verein „Kiwanis Distrikt Österreich Charity-Fonds“ die Spendenbegünstigung durch die Finanzverwaltung zuerkannt (Reg.Nr. SO 1549). Damit können Zahlungen an den Charity-Fonds steuerlich als Werbungskosten (für Unternehmer)  bzw. als Sonderausgaben (für Private), jeweils bis zu 10 % des Gewinnes bzw. der Summe der Einkünfte des Vorjahres, abgesetzt werden.

Begünstigte Zwecke sind

  • Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen (in Österreich oder EU/EWR):  
    Materielle Hilftsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die hilfsbedürftige Person die Mittel zur Finanzierung eines bescheidenen Lebens nicht aufbringen kann. Für die Berurteilung der materiallen Hilfsbedürftigkeit sind Einkommen und Vermögen maßgeblich.
    Persönliche Hilftsbedürftigkeit ist gegeben, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind; eine materielle Hilftsbedürftigkeit ist hier nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Mildtätigkeit.
     
  • Finanzielle Hilfe in Katastrophenfällen (weltweit)

  • Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern: 
    Darunter versteht man die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der zu einem wirtschaftlichen Wachstum, verbunden mit strukturellem und sozialen Wandel führen soll. Die Förderung setzt zu dem eine gewisse Größenordnung voraus und darf nicht auf einige Einzelpersonen beschränkt bleiben.

ACHTUNG: Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden, das heißt sie müssen durch den Spendenempfänger (Charity-Fonds) selbst gefördert werden, wobei sich dieser anderer natürlicher und juristischer Personen bedienen darf. Bedient sich der Charity-Fonds zur Erfüllung der begünstigten Zwecke der Hilfe eines Dritten (Erfüllungsgehilfen), muss dessen Wirken wie das Wirken des Charity-Fonds anzusehen sein. Die bloße  Finanzierung von Tätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeführt werden, reicht nicht aus.

Wenn ein Club ein steuerbegünstigtes Projekt in Erwägung gezogen hat, so muss dieser  im vorhinein zwingend mit dem Charity-Fonds Verbindung aufnehmen, ob das geplante Projekt auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung erfüllt. Der Club bzw. dessen Erfüllungsgehilfe hat mit dem Charity-Fonds eine Vereinbarung über die Verwendung der Gelder zu schließen.

Die Einzahlung der Spenden und die Auszahlung für den begünstigten Zweck hat zwingend über den Charity-Fonds zu erfolgen. Nach Abschluss des Projektes ist dem Charity-Fonds ein Verwendungsnachweis zu übermitteln.

In den Vereinsvorstand wurden gewählt: Dr. Heimo Berger (Obmann), Mag. Michaela Prasthofer (Obmann Stellvertreter), Dr. Karl Heinz Berger (Kassier), Mag. Ernest Schmid (Vertreter des Distriktes), Funktionsperiode jeweils 22.7.2010 - 21.7.2012

Derzeit laufenden folgende begünstigte Projekte:

  • Akamasoa
  • ELIMINATE
  • „Julian“ Finanzierung: behindertengerechter Umbauten für ein schwerstbehindertes Kind (Linz Nike)
  • Lebensmittel für Kinderheime in Satu Mare (Schwaz)
  • Krankenstation in Burkina Faso (Linz Nike)
  • Bergbauernkinder-Weihnacht (Salzburg) 

Bei Privaten ist für das Finanzamt der Überweisungsbeleg der Einzahlung an den Kiwanis  Charity-Fonds der Nachweis zur steuerlichen Absetzbarkeit.

Notwendige Angaben auf dem Überweisungsbeleg sind:

  • Name des Empfängers: „ Kiwanis Österreich Charity-Fonds (SO 1549)“
  • Name und Adresse des Spenders
  • Betrag

Für Zuordnung des Spenders und der Spende:  bitte Clubname und Spendenzweck angeben.

Bei Unternehmen genügt die Aufnahme der Zahlung in die Buchhaltung. 

Die Bankverbindung lautet
„Kiwanis Österreich Charity-Fonds“
BLZ 12000 (Bank Austria)
BIC BKAUATWW
IBAN: AT09 1200 0515 1669 9817

Für Anfragen oder Auskünfte:

Mag. Dr. Karl Heinz Berger LL.M (Past Governor)
khb@kiwanis.at